Satzung der Arbeitsgemeinschaft schmerztherapeutischer Einrichtungen in Bayern
§1 Name und Sitz
• Der Verein führt den Namen „ Arbeitsgemeinschaft schmerztherapeutischer Einrichtungen in Bayern“.
• Der Verein hat ihren Sitz und ihre Verwaltung in München.
§2 Rechtsform, Geschäftsjahr
• Der Verein wird im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen. Nach Eintragung im Vereinsregister führt sie den Zusatz „e.V.“.
• Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.
§3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die gemeinnützigen Zwecke Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung sowie die Aufgabe, das öffentliche Gesundheitswesen im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§52 ff. AO) zu fördern.
Dabei erfüllt der Verein insbesondere folgende Zwecke:
• Die Zusammenführung von Wissenschaftlern, Ärzten, Psychologen, Therapeuten, medizinische Heilberufe und Angehörigen anderer an der Schmerzforschung, diagnostik und -therapie sowie Wissensvermittlung interessierten Berufe
• Die Förderung interdisziplinärer Zusammenarbeit zwischen medizinischwissenschaftlichen Gesellschaften, fachärztlichen Vereinigungen und anderer berufsständigen Vertretungen eines Heilberufes, die sich in Wissenschaft, Praxis und Öffentlichkeit mit Schmerzdiagnostik und Schmerztherapie befassen.
• Die Unterstützung und Förderung fachübergreifender Forschung auf den Gebieten der Schmerzdiagnostik, der Schmerztherapie, der Prävention von Schmerzen und der Rehabilitationsmaßnahmen zur Behebung der Schmerzfolgen.
• Die Erarbeitung, Veröffentlichung und Durchführung von qualitätssichernden Maßnahmen auf dem Gebiet der Prozess-, Struktur- und Ergebnisqualität, insbesondere die Erarbeitung und Aktualisierung von Lehrzielen, Lernkatalogen und Leitlinien für Schmerzdiagnostik, Behandlung und Therapiekontrolle (Qualitätssicherung).
• Die Erarbeitung und Bereitstellung von Lehrmitteln.
• Die Aus-, Weiter- und Fortbildung von Ärzten, Psychologen, Therapeuten, medizinische Heilberufe und Angehörigen anderer an der Schmerzforschung, diagnostik und -therapie interessierter Berufe.
• Die Veranstaltung von wissenschaftlichen Tagungen, von Aus –, Weiter – und Fortbildungsveranstaltungen.
• Die Wissensvermittlung schmerzrelevanter Erkenntnisse an die Öffentlichkeit aus allen Bereichen der Schmerzforschung und - therapie.
• Die Erstellung von Vorschlägen für personelle, bauliche und apparative Standards schmerztherapeutisch tätiger stationärer und ambulanter Einrichtungen.
• Die beratende Mitwirkung bei der Anwendung schmerztherapeutischer Erkenntnisse.
• Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§4 Mitgliedschaft
• Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
• Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die in § 2 dargestellten Ziele und Zwecke des Vereins unterstützt.
• Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personen- oder Kapitalgesellschaft, Körperschaft, Anstalt oder Stiftung werden, die die in §2 aufgeführten Zwecke durch Sach-, Geld- oder sonstige Leistungen unterstützen will.
• Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder des Vereins ernannt werden, die wesentlich und nachhaltig zur Förderung der Ziele und Zwecke des Vereins beigetragen haben.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
• Anträge um Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied sind schriftlich unter Vorlage von zwei Referenzen aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder an den Vorstandsvorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
• Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zeitpunkt des jeweiligen Aufnahmebeschlusses.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
• Die Mitgliedschaft endet:
o durch Tod des Mitgliedes
o durch Austritt
o durch Ausschluss aus dem Verein.
• Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch einfache an den Vorstandsvorsitzenden gerichtete schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
• Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen seine Pflichten gegenüber dem Verein verstoßen bzw. sich eines vereinsschädigenden Verhaltens grob fahrlässig schuldig gemacht hat oder sein vereinsschädigendes Verhalten trotz Abmahnung fortsetzt. Die Ausschlussentscheidung mußbegründet werden, es sei denn, daß die Gründe für den Ausschluss dem Betroffenen bekannt und die Ausschließungstatsachen außer Streit sind.
• Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung über den Ausschluss unter Setzung einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Wirksam wird die Ausschlussentscheidung mit der Bekanntgabe an den Betroffenen.
• Gegen den Ausschlussbeschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses einen schriftlich begründeten Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht das aktive und passive Wahlrecht des betroffenen Mitgliedes.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
• Die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben das Stimm- und Wahlrecht sowie das Recht Anträge zu stellen.
• Fördernde Mitglieder haben kein Wahl- und Stimmrecht, jedoch das Recht, an den Mitgliederversammlungen und deren Beratungen teilzunehmen. Auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen; sie haben beratende Stimmen.
• Die Übertragung des Wahl- und Stimmrechtes ist zulässig. Die Übertragung bedarf einer schriftlichen Vollmacht, die zu Beginn der Veranstaltung dem Leiter der Versammlung vorzulegen ist. Jedem Mitglied kann jedoch die Stimme nur eines weiteren stimmberechtigten Mitglieds übertragen werden.
• Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen und alles zu unterlassen, was das Ansehen, die Ziele und Zwecke des Vereins gefährden könnten.
• Jeder Wohnortwechsel ist dem Vorstand zeitnah mitzuteilen.
§8 Beiträge und Umlagen
• Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluß. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, unterschiedlich festgesetzt werden.
• Der Vorstand ist berechtigt, für die Durchführung sozialer Veranstaltungen im Rahmen der Mitgliederbetreuung und - werbung, namentlich zu Finanzierung der Durchführung der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen, insbesondere auch zur Finanzierung der sozialen Rahmenveranstaltungen von Kongressen oder Fortbildungsmaßnahmen, Umlagen zu erheben. Die Umlagen sind auf das Konto des Vereins zu vereinnahmen und zu verwalten.
• Im Falle des Ausscheidens aus dem Verein, dessen Auflösung oder Aufhebung, hat ein Mitglied keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
§9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
• Der Vorstand
• Die Mitgliederversammlung
§10 Der Vorstand
• Der Vorstand besteht aus 5 Personen. Die Erweiterung um bis zu 2 weitere Mitglieder ist möglich. Er setzt sich aus einer/m Vorsitzender/n, zwei Stellvertreter/Innen, Schatzmeister und Schriftführer zusammen. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren in ihre Funktion gewählt. Mitglieder des Vorstands können in derselben Funktion 2 mal wiedergewählt werden, d.h. insgesamt 3 mal gewählt werden. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis Nachfolger gewählt sind.
• Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliedsversammlung bedürfen. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
• Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach schriftlicher Einladung mit einer zweiwöchigen Ladungsfrist zusammen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (auch eMail) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich (auch eMail) erklären.
• Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder gegeben. Sollte diese nicht erreicht werden, so ist unter Beibehaltung der Tagesordnung erneut zu laden mit dem Hinweis, dass Beschlussfähigkeit unabhängig von der Teilnehmerzahl gegeben ist.
• Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden und den Stellvertretern vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.
• Über die Konten des Vereins können der Vorsitzende oder seine Stellvertreter nach Gegenzeichnung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes verfügen.
• Werden von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen Satzungsänderungen verlangt, so erstellt der Vorstand einen Formulierungsvorschlag für die Mitgliederversammlung. Die Satzungsänderungen müssen in der nächsten Mitgliederversammlung beraten und beschlossen werden.
§11 Mitgliederversammlung
• Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
• Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dessen Stellvertreter, geleitet.
• Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstandsvorsitzenden. Die Mitgliederversammlung soll jeweils innerhalb der ersten 6 Monate des Kalenderjahres stattfinden. Die Einberufung erfolgt auch, wenn ein dringendes Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens 10% der Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen. Das Minderheitsverlangen nach §37 Abs. 1 BGB wird nur berücksichtigt, wenn die schriftliche Forderung Zweck und Gründe für die Versammlung aufführt.
• Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden schriftlich – auch per email - unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einberufen. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung. Die im Einladungsschreiben mitgeteilte Tagesordnung ist auf Antrag durch Aufnahme neuer Punkte zu ergänzen, wenn der Antrag zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstandsvorsitzenden eingeht und in der Mitgliederversammlung durch 1/3 der anwesenden Mitglieder unterstützt wird.
§12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
• Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
• Das Stimmrecht in Mitgliederversammlungen kann durch ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder ausgeübt werden. Die Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist - entsprechend § 7 Absatz 3 der Satzung - zulässig aufgrund schriftlicher Vollmacht, die dem Vorstand vorzulegen ist.
• Bei Abstimmungen, Beschlüsse und Wahlen entscheidet, sofern die Satzung oder die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen durch Handaufheben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
• Bei Beschlüssen über Satzungs- und Zweckänderungen und bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind abweichend von 2.) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
§13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
• Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind.
• Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand und den Vorstandsvorsitzenden. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.
• Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen.
• Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
• Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
• Die Mitgliederversammlung hat Änderungen der Satzung, der Geschäftsordnung und der Vereinsauflösung zu beschließen.
• Die Mitgliederversammlung bestellt einen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Rechnungsprüfer hat Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
• Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere auch über
• Mitgliedsbeiträge
• Befreiung von der Beitragspflicht
• Aufgaben des Vereins
• Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich.
§14 Protokoll
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das jeweilige Protokoll ist vom Vorstandsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.
§15 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens
• Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
• Das Vermögen des Vereins fällt bei seiner Auflösung oder bei Wegfall der bisherigen Zwecke an den Elisabetz Hospiz-Verein Dachau e.V., der die Mittel ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
• Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d. h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.
• Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückgewähr der bisherigen Leistungen oder Auszahlungen von Vermögensanteilen
§16 In-Kraft-Treten
• Diese Satzung ist am 30. März 2004 beschlossen worden und ist damit in Kraft getreten. Letzte Änderung 26.6.2009.